geheim gehalten werden sollte, von der Bauherrschaft für seinen Aufwand bezahlen liess, setzt einen hinreichenden Anfangsverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Demzufolge geht auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung davon aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seine Mandanten über den Einspracherückzug sowie die Übernahme der Anwaltskosten durch die Gegenpartei, informiert hätte (dazu angef. Verfügung E. 13). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss der Vollmacht seiner Mandanten (U-act. 56/1) zur Abgabe von Abstandserklärungen ermächtigt war.