4. Wer in der Absicht (dazu unten lit. c), sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht (lit. a) und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (lit. b), wird nach Art. 158 Ziff. 2 StGB bestraft. a) Der Umstand, dass der Beschuldigte als Anwalt die Baueinsprache seiner Mandanten ohne Rücksprache zurückzog und sich dabei, was zunächst Kantonsgericht Schwyz 5