3. Die Beschwerdeführer beanstanden die unvollständige Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart, Kommentar, Schulthess, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m.