bar (ebd. E. 9). In Bezug auf die Privatkläger befand die Staatsanwaltschaft auch eine allfällige Veruntreuung zufolge Geringfügigkeit als verjährt (ebd. E. 11 insbes. lit. f), worauf mangels hinreichend begründeter Anfechtung nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).