Sie verneinte indes aufgrund einer einlässlichen und detaillierten Analyse das anklagereife Vorliegen eines unmittelbaren Vermögensschadens (ebd. E. 7). Im Weiteren schloss sie in subjektiver Hinsicht aus, dass der Beschuldigte beim Einspracherückzug in Kauf nahm, dass es eine bessere Lösung gegeben hätte und seine Mandanten durch den Rückzug einen Vermögensschaden erlitten hätten (ebd. E. 8), und hielt eine Bereicherungsabsicht für nicht nachweis- Kantonsgericht Schwyz 4