2. Offen liess die Staatsanwaltschaft die Frage, ob der Beschuldigte die ihm erteilte Vollmacht missbrauchte, indem er die Einsprache zurückzog, ohne alle seine Mandanten vorab zu instruieren (vgl. angef. Verfügung E. 10). Sie verneinte indes aufgrund einer einlässlichen und detaillierten Analyse das anklagereife Vorliegen eines unmittelbaren Vermögensschadens (ebd. E. 7).