re Abklärungen. Unter anderem befragte sie die Privatkläger (U-act. 60 f.) und zweimal den Beschuldigten (U-act. 65 und 99). Sie holte schriftliche Berichte der Bauherrschaft (U-act. 95) und des Schreibers der Gemeinde G.________ (U-act. 100) ein. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweisanträge der Privatkläger vom 31. Juli 2017 (U- act. 106) um Befragungen des ehemaligen Gemeindepräsidenten, Gemeindeschreibers und eines weiteren Einsprechers sowie um Einholung von Dokumenten der Bauherrschaft und der Gemeinde ab. Gleichentags stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten erneut ein.