Nachdem die erteilte Bewilligung von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen zur neuen Beurteilung zurückgewiesen worden war, schlossen die Gemeinden G.________ und H.________ mit der Gesuchstellerin im August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, worin sich die Gemeinden unter anderem verpflichteten, die Einsprache vorbehältlich eines Nichteintretens abzuweisen, soweit die einsprecherischen Begehren der Vereinbarung widersprechen (U-act. 4/4 X.6). Darauf zog der Beschuldigte die öffentlich-rechtliche Einsprache zurück und liess sich von der Bauherrschaft mit Fr. 12'000.00 entschädigen (U-act. 32 ff.).