1. Der Beschuldigte erhob als Anwalt von 30 Einsprechern, unter anderem auch der Privatkläger (vgl. Vollmacht vom 28. April 1999, U-act. 56/1), gegen das Gesuch der E.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) um Verlängerung der Bewilligung für den F.________ in G.________ und H.________ öffent- lich-rechtliche Baueinsprache. Nachdem die erteilte Bewilligung von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen zur neuen Beurteilung zurückgewiesen worden war, schlossen die Gemeinden G.______