{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be8706b70bdaef09070c365cebfca599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_149_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_149", "Checksum": "9e39e9c95732f1b370016e7b65a0f4e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:59", "Checksum": "07ff0f1a1b605c9512fb869d0bdcb65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 149\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nlichkeit einer solchen Taktik, das Verzögerungspotential allfälliger Rechtsmittel\nin die Waagschale zu werfen, um der Bauherrschaft weitere Zugeständnisse\nabringen zu versuchen, nachdem das Verwaltungsgericht den bisherigen Abbaubetrieb bis zur koordinierten Bewilligung tolerierte (U-act. 82, insbes. E. 6\nund 8.2). Es ist deshalb sowie angesichts eines fehlenden Anfangsverdachts\ndafür, dass der Beschuldigte über die Fr. 12‘000.00 hinaus sich noch von der\nBauherrschaft bezahlen liess (vgl. oben lit. a), auch nicht ersichtlich, inwiefern\nder Beschuldigte sich selber oder die Bauherrschaft hätte bewusst bereichern\nwollen.\n\n5. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft wegen nicht anklagereif nachweisbaren Vorliegens eines Vermögensschadens bzw. nicht erstellbarer Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht\ndes Beschuldigten die Voruntersuchung einstellte (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b\nStPO). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt\neinzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen ausgangsgemäss die unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist\nnicht davon auszugehen und wird nicht geltend gemacht, dass dem Beschuldigten durch die ihm ohne weiteres ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit möglichen Beantwortung der Beschwerde wirtschaftliche Einbussen entstanden sind, weshalb eine Entschädigung nach Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs.\n1 StPO entfällt;-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden den\nBeschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), D.________ (1/R), die\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft\nHöfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 22. Dezember 2017 kau\n"}