{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be8706b70bdaef09070c365cebfca599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_149_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_149", "Checksum": "9e39e9c95732f1b370016e7b65a0f4e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), evtl. 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Abgesehen davon durfte der Beschuldigte annehmen, dass die Wahrung der Parteistellung zum blossen Weiterzug um der Verzögerung willen, nichts bringt\n(vgl. noch unten lit. c).\n\nbb) Dass der Beschuldigte darauf verzichtete, im Baubewilligungsverfahren\neine Entschädigung für die Einsprecher zu verlangen, schädigte die Be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nschwerdeführer nicht, da die von der Bauherrschaft bezahlte Entschädigung\nvon Fr. 12‘000.00 die Rechtsvertretungskosten für die Einsprecher deckte.\nDass der Beschuldigte für sie keinen Aufwand von gegen Fr. 12‘000.00 (inkl.\ndirekte Zahlung von Fr. 1‘200.00 vom 26. April 2006) hatte, machen die Beschwerdeführer konkret nicht geltend. Im Übrigen haben die Einsprecher ihre\nHauptziele erreicht. Es ist soweit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht\nfür sie, sondern für die Bauherrschaft gearbeitet haben soll (gerade lit. cc).\n\ncc) Eine erhebliche Gefährdung des Werts der Liegenschaft der Beschwerdeführer schloss die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet aus. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf ihre diesbezüglich bloss pauschale Kritik wiederum nicht\neinzutreten ist (vgl. oben E. 2 in fine). Soweit sie davon abgesehen ohne\nnähere Angaben geltend machen, die jahrzehntelangen und immer noch anhaltenden Verletzungen von Betriebsvorschriften durch die Bauherrschaft hätten sie zu mehrfacher Ergreifung von Rechtsmitteln gezwungen, um Schaden\nund Wertverminderungen von ihrer Liegenschaft abzuwenden, vermögen sie\nnicht darzutun, inwiefern der Rückzug der Einsprache den Wert ihrer Liegenschaft direkt gefährdet bzw. gemindert hätte. Ein entsprechender Zusammenhang besteht von Vornherein nicht, da es im Baubewilligungsverfahren um\nden Erlass neuer bzw. die Anpassung vorbestehender Betriebsvorschriften\nund nicht um die Frage deren Einhaltung bzw. Durchsetzung ging. Mangelhafte Durchsetzungen des Vertrags und die allenfalls damit einhergehende Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaft haben direkt also nichts mit dem Einspracherückzug zu tun. Die Auffassung der Beschwerdeführer, nur die Bauherrschaft hätte vom „Vergleich“ profitieren können, ist nicht nachvollziehbar. Die\nstaatsanwaltschaftliche Analyse ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass der\nBeschuldigte anstatt im Interesse seiner 30 Mandanten für die Bauherrschaft\narbeitete bzw. die Einsprache zurückzog. Vielmehr wurden die hauptsächlichen Ziele der Einsprecher in den öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen\nund, was die Beschwerdeführer konkret nicht bestreiten, auch in den Bewilli-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ngungen berücksichtigt. Angesichts dieses Erfolgs zog der Beschuldigte die\nEinsprache zurück (vgl. dazu auch U-act. 5 bzw. BGer 1C_19/2010 vom 17.\nSeptember 2010 E. 3.2; sowie unten lit. c). Die Beschwerdeführer zeigen auch\nnicht auf, inwiefern die Bauherrschaft trotzdem zu ihren Lasten unverhältnismässige Gewinne erzielt hätte.\n\ndd) Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte nicht einer Vermögensschädigung zu verdächtigen. Die Einstellung des Verfahrens ist im Sinne des Gesagten begründet (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).\n\nc) Die Staatsanwaltschaft sieht sich im Subjektiven nicht in der Lage dem\nBeschuldigten zu widerlegen, den Rückzug der Einsprache begründet als vorteilhaft für seine Mandanten betrachtet zu haben. Diese Sichtweise scheint\nzwar zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte wissentlich, seine Mandanten\nnicht informierte. Dennoch ist weder ein Schädigungsvorsatz noch eine Bereicherungsabsicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft zeigt überzeugend auf,\ndass der Beschuldigte vor dem Einspracherückzug vom Erreichen der Einsprachezwecke ausgehen konnte (dazu vgl. auch U-act. 80/3). Dass er mit\ndem Rückzug punktuell auch der Bauherrschaft und der Gemeinde, welche\nkeinen materiellen Einspracheentscheid mit Kosten- und Entschädigungsfolgen mehr treffen musste, entgegenkam, ist nicht unrechtmässig. Nachdem\ndas Hauptziel der Einsprache erreicht und vereinbart war, dass weitere Abbaugebiete in einer anderen Gemeinde nicht über die bisherigen Zugangswege erschlossen werden (vgl. U-act. 4/4 Ziff. II./1. und IX.), konnte er annehmen, dass ein Weiterzug eines auf diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung\nabgestützten Baubewilligungsentscheids angesichts des hohen Kostenrisikos\nnicht im Interesse seiner Mandanten lag. Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass der „Vergleich“ im Interesse der Einsprecher war, setzen sie\nsich wie gesagt mit den dieser blossen Behauptung entgegenstehenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Namentlich\nmusste der Beschuldigte, abgesehen von der Frage der Rechtsmissbräuch-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}