{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be8706b70bdaef09070c365cebfca599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_149_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_149", "Checksum": "9e39e9c95732f1b370016e7b65a0f4e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), evtl. 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Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart\nklaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser\nWahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3).\nDie Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen\nBeweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Sachverhalte\ndürfen andererseits nur ausgehend von einem Verdacht, es sei eine Straftat\nbegangen worden, geklärt werden (Art. 299 Abs. 2 StPO, Anfangsverdacht).\n\n4. Wer in der Absicht (dazu unten lit. c), sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag\noder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten,\nmissbraucht (lit. a) und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt\n(lit. b), wird nach Art. 158 Ziff. 2 StGB bestraft.\n\na) Der Umstand, dass der Beschuldigte als Anwalt die Baueinsprache seiner Mandanten ohne Rücksprache zurückzog und sich dabei, was zunächst\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngeheim gehalten werden sollte, von der Bauherrschaft für seinen Aufwand\nbezahlen liess, setzt einen hinreichenden Anfangsverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Demzufolge geht auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung davon aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seine Mandanten über den Einspracherückzug sowie die Übernahme der Anwaltskosten durch die Gegenpartei, informiert hätte (dazu angef.\nVerfügung E. 13). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss der\nVollmacht seiner Mandanten (U-act. 56/1) zur Abgabe von Abstandserklärungen ermächtigt war. Die Staatsanwaltschaft verkennt also insoweit nicht, dass\nein Missbrauch dieser Vollmacht im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht sicher auszuschliessen ist, sondern liess dies offen (vgl. angef. Verfügung\nE. 10). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer nicht ohne\nGrund auf nicht unverdächtige Widersprüche in den Angaben der Beteiligten\nhin. Der Vertreter der Bauherrschaft will nicht in Kontakt mit dem Beschuldigten getreten sein. Laut dessen Angaben habe ein Gemeindevertreter die Bezahlung des Rechtsberatungsaufwands des Beschuldigten als Bedingung für\neinen Einspracherückzug geltend gemacht (U-act. 95 Ziff. 2). Daran vermag\nsich der Gemeindeschreiber, welcher dem Beschuldigten mitgeteilt haben soll,\ndass die Bauherrschaft ihn entschädige (U-act. 61 Nr. 28), jedoch nicht erinnern, sondern berichtet, dass die Gemeinde die Bezahlung des Rechtsberatungsaufwands des Beschuldigten mangels Rechtsgrundlage ablehnte, obwohl die Einsprache die Haltung des Gemeinderates gestärkt habe (U-\nact. 100). Der Beschuldigte sagte dagegen aus, der Betrag von Fr. 12‘000.00\nsei von der Gemeinde vorgeschlagen worden (U-act. 99 Nr. 20 f.). Ebenfalls\nleuchtet es nicht ein, inwiefern die Bauherrschaft mit der Übernahme dieser\nKosten hätte Goodwill bei den Einsprechern schaffen können (U-act. 95 Ziff.\n3), wenn der „Spender“ hätte geheim gehalten werden sollen. Da das tatbestandsmässige Verhalten einen Vermögensschaden und in subjektiver Hinsicht eine Bereicherungsabsicht voraussetzen, müssen Widersprüche bezüglich der durch die Bauherrschaft bezahlten Entschädigung von Fr. 12‘000.00\nzwischen den bisherigen Angaben der daran Beteiligten nicht aufgelöst bzw.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndie damit zusammenhängenden Beweisanträge der Privatkläger nicht abgenommen werden, wenn weder ein Vermögensschaden noch eine Bereicherungsabsicht auszumachen ist.\nEntgegen den blossen Mutmassungen der Beschwerdeführer bestehen keine\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der Bauherrschaft zusätzliche\nandere Vorteile erhielt. Allein der erfolglose Versuch, den Bezahler der Entschädigung von Fr. 12‘000.00 geheim zu halten, begründet keinen entsprechenden Anfangsverdacht. Auf diesbezügliche weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich eines anderen bzw. weitergehenden „Deals“ durfte bzw.\nmusste daher die Staatsanwaltschaft verzichten. Soweit die Beschwerdeführer\nauch ein strafrechtliches Verhalten von Gemeindevertretern nicht ausschliessen wollen, ist auch darauf nicht einzutreten, da dies nicht Thema der angefochtenen, im Verfahren gegen den Beschuldigten erlassenen Verfügung ist.\n\nb) Die Beschwerdeführer bestreiten, keinen Schaden erlitten zu haben. Sie\nmachen entgangene Entschädigungen für die Einsprecher, Anwalts- und Gerichtskosten zur Wiedererlangung der verlorenen Parteistellung und die Gefährdung des Werts ihrer Liegenschaft geltend.\n\n"}