{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be8706b70bdaef09070c365cebfca599"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-149_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_149_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d224be7c67cfabfc2c493d31a780953a247fcd9a472555cbfa3d0f599dcfdbb1222d80c2feb4ab73f08eb577361ad89d25ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_149", "Checksum": "9e39e9c95732f1b370016e7b65a0f4e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), evtl. 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D.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren, ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2\nStGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nvom 30. August 2017, V 2010 23);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Der Beschuldigte erhob als Anwalt von 30 Einsprechern, unter anderem\nauch der Privatkläger (vgl. Vollmacht vom 28. April 1999, U-act. 56/1), gegen\ndas Gesuch der E.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) um Verlängerung\nder Bewilligung für den F.________ in G.________ und H.________ öffent-\nlich-rechtliche Baueinsprache. Nachdem die erteilte Bewilligung von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen zur neuen Beurteilung zurückgewiesen worden war, schlossen die Gemeinden G.________ und H.________ mit der Gesuchstellerin im August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, worin\nsich die Gemeinden unter anderem verpflichteten, die Einsprache vorbehältlich eines Nichteintretens abzuweisen, soweit die einsprecherischen Begehren\nder Vereinbarung widersprechen (U-act. 4/4 X.6). Darauf zog der Beschuldigte\ndie öffentlich-rechtliche Einsprache zurück und liess sich von der Bauherrschaft mit Fr. 12'000.00 entschädigen (U-act. 32 ff.).\n\na) Am 20. Januar 2010 liessen die Privatkläger gegen den Beschuldigten\nwegen mutmasslich ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158\nZiff. 2 StGB Strafanzeige erstatten. Sie werfen ihm vor, durch den nicht abgesprochenen Rückzug der Einsprache seine Vertretungsvollmacht missbraucht\nund sich durch die Bauherrschaft dafür verdeckt entschädigen lassen zu haben. Dadurch hätten sie ihre Legitimation im Baubewilligungsverfahren verloren. In den Verfahren zu deren Wiederherstellung seien ihnen Anwalts- und\nGerichtskosten entstanden (U-act. 1). Zudem sei ihre Liegenschaft im Wert\nbeeinträchtigt worden (U-act. 4).\n\nb) Die Beschwerdeinstanz hob zufolge Beschwerden der Privatkläger die\nNichtanhandnahme der Voruntersuchung (BEK 2012 149 vom 18. Februar\n2013, vgl. auch U-act. 13) bzw. die frühere Einstellung des Strafverfahrens\nwegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (BEK 2014 222 vom 14. September\n2015, vgl. auch U-act. C 18) auf. Inzwischen traf die Staatsanwaltschaft weite-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nre Abklärungen. Unter anderem befragte sie die Privatkläger (U-act. 60 f.) und\nzweimal den Beschuldigten (U-act. 65 und 99). Sie holte schriftliche Berichte\nder Bauherrschaft (U-act. 95) und des Schreibers der Gemeinde G.________\n(U-act. 100) ein. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweisanträge der Privatkläger vom 31. Juli 2017 (U-\nact. 106) um Befragungen des ehemaligen Gemeindepräsidenten, Gemeindeschreibers und eines weiteren Einsprechers sowie um Einholung von Dokumenten der Bauherrschaft und der Gemeinde ab. Gleichentags stellte sie das\nStrafverfahren gegen den Beschuldigten erneut ein.\n\nc) Auch gegen diese Einstellungsverfügung vom 30. August 2017 erhoben\ndie Privatkläger rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten anzuklagen, eventualiter das Verfahren zurückzuweisen und die\nStaatsanwaltschaft zur Durchführung einer rechtmässigen Untersuchung\ngemäss ihren Beweisanträgen vom 31. Juli 2017 anzuhalten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten, ohne weiter Stellung zu nehmen (KG-act. 6).\nDer Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 21. September 2017. Er\nbeantragt die beförderliche vollständige Abweisung der Beschwerde, soweit\nüberhaupt darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Die Beschwerdeführer nahmen\ndazu am 4. Oktober 2017 Stellung (KG-act. 10).\n\n2. Offen liess die Staatsanwaltschaft die Frage, ob der Beschuldigte die\nihm erteilte Vollmacht missbrauchte, indem er die Einsprache zurückzog, ohne\nalle seine Mandanten vorab zu instruieren (vgl. angef. Verfügung E. 10). Sie\nverneinte indes aufgrund einer einlässlichen und detaillierten Analyse das anklagereife Vorliegen eines unmittelbaren Vermögensschadens (ebd. E. 7). Im\nWeiteren schloss sie in subjektiver Hinsicht aus, dass der Beschuldigte beim\nEinspracherückzug in Kauf nahm, dass es eine bessere Lösung gegeben hätte und seine Mandanten durch den Rückzug einen Vermögensschaden erlitten hätten (ebd. E. 8), und hielt eine Bereicherungsabsicht für nicht nachweis-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbar (ebd. E. 9). In Bezug auf die Privatkläger befand die Staatsanwaltschaft\nauch eine allfällige Veruntreuung zufolge Geringfügigkeit als verjährt\n(ebd. E. 11 insbes. lit. f), worauf mangels hinreichend begründeter Anfechtung\nnicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1\nStPO).\n\n"}