suchungskosten) zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 426 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte macht keine zu entschädigende wirtschaftliche Einbussen oder besondere Auslagen für die Beteiligung am Strafverfahren geltend (vgl. auch BEK 2011 157 vom 18. Juni 2012). Das vorliegende Urteil ergeht in Anwendung von kantonalem Recht, weshalb die grundsätzlich innert 30 Tagen zulässige Beschwerde an das Bundesgericht nicht gegeben ist;- erkannt: