c) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es mit Treu und Glauben vereinbar ist, dass die Baukommission der Gemeinde Muotathal den Beschuldigten am 18. November 2015 aufforderte, innert 20 Tagen ein Baugesuch einzureichen und nur für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht Folge leisten würde – was er jedoch tat (U-act. 8.1.08) – eine Verzeigung in Aussicht stellte (U-act. 8.1.07). Nicht zu beurteilen ist hier auch die Auffassung des Beschuldigten, sein aufforderungsgemäss eingereichtes Baugesuch würde im Sinne von § 75 Abs. 6 PBG bewilligt gelten, da diesem nicht innert 20 Tagen widersprochen worden sei.