Da die Fläche der punktuellen Veränderungen anhand der Akten nicht bestimmbar ist, kann dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei angelastet werden, das Gelände in einem bewilligungspflichtigen Umfang verändert zu haben, respektive ist die angeklagte Verletzung der Baubewilligungspflicht nicht sicher nachzuweisen. Inwiefern die vom Beschuldigten vorgenommenen Geländeveränderungen im Sinne von § 75 Abs. 3 PBG erheblich wären, lässt sich auch dem Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Februar 2016 (U-act. 8.1.05) nicht entnehmen. Aus diesen Gründen kann der Beschuldigte entgegen der Auffassung des Vorderrichters und der Staatsanwaltschaft nicht schuldig gesprochen werden.