b) Sind nur punktuelle Eingriffe nachweisbar (vgl. oben E. 3), ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er eine viel weniger grosse Fläche als 1‘700 m2 veränderte. Da die Fläche der punktuellen Veränderungen anhand der Akten nicht bestimmbar ist, kann dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei angelastet werden, das Gelände in einem bewilligungspflichtigen Umfang verändert zu haben, respektive ist die angeklagte Verletzung der Baubewilligungspflicht nicht sicher nachzuweisen.