Kumulative weitere Voraussetzungen wie die maximale Höhe von Auf- und Abtrag von einem Meter, maximale Zu- und Abfuhr von belebtem Bodenmaterial von 150 m3 usw., werden hier dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgehalten und sind daher vorliegend nicht zu prüfen. Dass zu grosse Steine oder Steine auf einer Gesamtfläche von mehr als 200 m2 abgeräumt worden wären oder die Arbeiten des Beschuldigten geschützte Landschaften oder Naturschutzflächen von nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung sowie Grundwasser- Kantonsgericht Schwyz 5