a) Das kantonale Planungs- und Baugesetz definiert nicht, welche Geländeveränderungen erheblich und damit baubewilligungspflichtig sind. Gemäss dem im angefochtenen Urteil erwähnten Merkblatt der Ämter für Landwirtschaft und Umweltschutz vom 3. April 2014 (U-act. 9.0.09) sind Geländeanpassungen geringfügig und von der ordentlichen Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn ihre Gesamtfläche kleiner als 400 m2 ist. Kumulative weitere Voraussetzungen wie die maximale Höhe von Auf- und Abtrag von einem Meter, maximale Zu- und Abfuhr von belebtem Bodenmaterial von 150 m3 usw., werden hier dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgehalten und sind daher vorliegend nicht zu prüfen.