b) Die Akten enthalten keine behördlichen Feststellungen, dass die gesamte im Auszug WebGIS 1:2000 vom 10. November 2015 (U-act. 8.1.09) markierte Fläche von 1‘700 m2 verändert worden wäre. Derart umfassende, topografische Bewirtschaftungerschwernisse behebende Geländeveränderun- Kantonsgericht Schwyz 4 gen sind auch auf den Fotos des Baukontrolleurs (U-act. 8.1.10) nicht auszumachen, namentlich nicht sicher festzustellen, ob und allenfalls wo und in welchem Umfang das Terrain angehoben oder abgesenkt und nicht – wie der Beschuldigte geltend macht – nur „verdreckt“ worden sein soll.