Diesen Sachverhalt hielt der Vorderrichter dem Beschuldigten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (HVP S. 3 unten). Namentlich „ein Bord, das vom Vieh kaputt gemacht wurde“, habe er „zurecht gedrückt“ und lose Steine „verlocht“, räumte der Beschuldigte darauf ein (HVP Fragen 25 ff.). Aufgrund dieser Aussagen ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte 1‘700 m2 veränderte, sondern nur, in einem entsprechend gross markierten Gebiet (vgl. lit. b) punktuell einige Steine vergraben und Kuhgräben bzw. - löcher begradigt zu haben.