a) Bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, in der Meinung kleine Veränderungen selbst machen zu können, Steine ausgegraben und tiefer vergraben sowie Kuhwege begradigt zu haben, damit er mit der Mähmaschine mähen könne (U-act. 8.1.03 Nr. 6 ff.), was er bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen bestätigte; Kuhgräben und Trittlöcher habe er einfach plattgedrückt (U-act. 10.0.01 Nr. 17, 20 und 28 ff. i.V.m. U-act. 8.1.09). Diesen Sachverhalt hielt der Vorderrichter dem Beschuldigten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (HVP S. 3 unten).