3. Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, tatsächliche Geländeveränderungen seien konkret nicht bewiesen, allenfalls seien es geringfügige, nicht bewilligungspflichtige Geländeveränderungen. Er räumt ein, auf einer Fläche von rund 1‘700 m2 fünf bis sechs, ca. 30 cm grosse Steine vergraben zu haben, bestreitet aber, die gesamte Fläche verändert zu haben.