Kantonsgericht Schwyz 3 2. Ob der Beschuldigte die Berufungserklärung durch einen Vertreter unterzeichnen lassen durfte, kann hier offen gelassen werden, weil es sich hierbei allenfalls um einen gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO verbesserlichen formellen Fehler handelte, den der Beschuldigte vor Ansetzung einer Nachfrist von sich aus behob (vgl. KG-act. 6).