Mit unleserlich „i.V.“ unterzeichneter, der Post am 3. Oktober 2017 aufgegebener Eingabe vom 2. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die am 14. August 2017 angemeldete Berufung (Vi-act. 9 und KGact. 3). Dagegen ist die inhaltlich keine zusätzlichen Aspekte aufgreifende Ergänzung der Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2017 verspätet (vgl. KG-act. 13 f.). Mit in der Sache nicht weiter begründeter Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung abzuweisen (KG-act. 16). Der Beschuldigte liess sich am 5. Januar 2018 nochmals vernehmen (KG-act. 18). Kantonsgericht