führte diese erheblichen Geländeveränderungen wissentlich und mit dem Willen aus, sich das Mähen der Wiese in der Zukunft zu erleichtern. Er wusste, dass dafür keine Baubewilligung vorlag, ging jedoch infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon aus, dass es sich um geringfügige Geländeveränderungen handelte, für die keine Baubewilligung notwendig war. Bei Anwendung der bei der Vornahme von Geländeveränderungen gebotenen Sorgfalt hätte er sich vor Ausführung der Geländeveränderungen bei der Gemeinde über die Bewilligungspflicht erkundigen können und müssen. Dadurch hätte er das Bauen ohne Baubewilligung verhindern können.