1. Mit Urteil vom 3. August 2017 verurteilte und büsste der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 und 76 Abs. 2 PBG sowie Art. 22 ff. RPG mit Fr. 2‘000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen gestützt auf folgenden Sachverhalt der Eventualanklage (vgl. Vi-act. 1):