{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-148_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b42c7b4df3762f65d7e660cf6f51d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-148_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_148_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2659409e56cecca2be0d8fec2fcf2a5339fc9650c88181f2d182112e7c205a5386891a14df553c9e2c7e48c8f1ca2913eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2659409e56cecca2be0d8fec2fcf2a5339fc9650c88181f2d182112e7c205a5386891a14df553c9e2c7e48c8f1ca2913eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_148", "Checksum": "ef58ffb23e9430211a5d11dd6ba719fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:42", "Checksum": "b19bd2af161342fcfef87fa318ccbe49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 148\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz | übriges Strafrecht\n\n4. Nach § 75 PBG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (Abs. 1). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert,\nerheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (Abs. 2). Als Anlagen gelten unter anderem namentlich erhebliche Geländeveränderungen (Abs. 3). Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen\nBewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang\nohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt (Abs. 6). Wer Bauten und Anlagen\nohne Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird mit einer Busse bis\nFr. 50‘000.00 bestraft (§ 92 Abs. 1 PBG).\n\na) Das kantonale Planungs- und Baugesetz definiert nicht, welche Geländeveränderungen erheblich und damit baubewilligungspflichtig sind. Gemäss\ndem im angefochtenen Urteil erwähnten Merkblatt der Ämter für Landwirtschaft und Umweltschutz vom 3. April 2014 (U-act. 9.0.09) sind Geländeanpassungen geringfügig und von der ordentlichen Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn ihre Gesamtfläche kleiner als 400 m2 ist. Kumulative weitere\nVoraussetzungen wie die maximale Höhe von Auf- und Abtrag von einem Meter, maximale Zu- und Abfuhr von belebtem Bodenmaterial von 150 m3 usw.,\nwerden hier dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgehalten und sind\ndaher vorliegend nicht zu prüfen. Dass zu grosse Steine oder Steine auf einer\nGesamtfläche von mehr als 200 m2 abgeräumt worden wären oder die Arbeiten des Beschuldigten geschützte Landschaften oder Naturschutzflächen von\nnationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung sowie Grundwasser-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nschutzzonen und Grundwasserschutzareale tangierten, wird dem Beschuldigten konkret ebenfalls nicht vorgeworfen.\n\nb) Sind nur punktuelle Eingriffe nachweisbar (vgl. oben E. 3), ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er eine viel weniger grosse Fläche als\n1‘700 m2 veränderte. Da die Fläche der punktuellen Veränderungen anhand\nder Akten nicht bestimmbar ist, kann dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei angelastet werden, das Gelände in einem bewilligungspflichtigen Umfang verändert zu haben, respektive ist die angeklagte Verletzung der Baubewilligungspflicht nicht sicher nachzuweisen. Inwiefern die vom Beschuldigten vorgenommenen Geländeveränderungen im Sinne von § 75 Abs. 3 PBG erheblich\nwären, lässt sich auch dem Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung\nvom 25. Februar 2016 (U-act. 8.1.05) nicht entnehmen. Aus diesen Gründen\nkann der Beschuldigte entgegen der Auffassung des Vorderrichters und der\nStaatsanwaltschaft nicht schuldig gesprochen werden.\n\nc) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es mit Treu und Glauben\nvereinbar ist, dass die Baukommission der Gemeinde Muotathal den Beschuldigten am 18. November 2015 aufforderte, innert 20 Tagen ein Baugesuch\neinzureichen und nur für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht Folge\nleisten würde – was er jedoch tat (U-act. 8.1.08) – eine Verzeigung in Aussicht\nstellte (U-act. 8.1.07). Nicht zu beurteilen ist hier auch die Auffassung des Beschuldigten, sein aufforderungsgemäss eingereichtes Baugesuch würde im\nSinne von § 75 Abs. 6 PBG bewilligt gelten, da diesem nicht innert 20 Tagen\nwidersprochen worden sei. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass § 92 Abs. 1\nPBG nicht Verletzungen materiellen Baurechts, sondern formell widerrechtliches Bauen unter Strafe stellt (BEK 2017 88 vom 21. Juli 2017 E. 3.a/dd).\n\n5. Im Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen. Er ist in\nAufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen.\nAusgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Unter-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsuchungskosten) zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 426 StPO). Der anwaltlich\nnicht vertretene Beschuldigte macht keine zu entschädigende wirtschaftliche\nEinbussen oder besondere Auslagen für die Beteiligung am Strafverfahren\ngeltend (vgl. auch BEK 2011 157 vom 18. Juni 2012). Das vorliegende Urteil\nergeht in Anwendung von kantonalem Recht, weshalb die grundsätzlich innert\n30 Tagen zulässige Beschwerde an das Bundesgericht nicht gegeben ist;-\n\nerkannt:\n\n1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben\nund der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3‘615.00 (inkl. Un-\ntersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘615.00) gehen zu Lasten des\nBezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu\nLasten des Staates.\n\n3. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A)\nsowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten)\nund an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 7. März 2018 kau\n"}