{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-148_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d6b42c7b4df3762f65d7e660cf6f51d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-148_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_148_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2659409e56cecca2be0d8fec2fcf2a5339fc9650c88181f2d182112e7c205a5386891a14df553c9e2c7e48c8f1ca2913eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2659409e56cecca2be0d8fec2fcf2a5339fc9650c88181f2d182112e7c205a5386891a14df553c9e2c7e48c8f1ca2913eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_148", "Checksum": "ef58ffb23e9430211a5d11dd6ba719fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:42", "Checksum": "b19bd2af161342fcfef87fa318ccbe49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 148\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz | übriges Strafrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 5. März 2018\nBEK 2017 148\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom\n3. August 2017, SEO 2017 15);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Urteil vom 3. August 2017 verurteilte und büsste der Einzelrichter am\nBezirksgericht Schwyz den Beschuldigten wegen fahrlässiger Widerhandlung\ngegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 und\n76 Abs. 2 PBG sowie Art. 22 ff. RPG mit Fr. 2‘000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen gestützt auf folgenden Sachverhalt der Eventualanklage (vgl. Vi-act. 1):\n\nIm Zeitraum vom 25.09.2015 bis 08.11.2015 veränderte A.________ als\nEigentümer und Bauherr in D.________, KTN xx, ausserhalb der Bauzone, auf einer Fläche von ca. 1‘700 m2 ohne Baubewilligung das Terrain\neiner Wiese/Weide. Dafür grub er teilweise mit Hilfe eines Raupenbaggers Steine aus und dann tiefer wieder ein und begradigte Kuhgräben\nund Trittlöcher. A.________ führte diese erheblichen Geländeveränderungen wissentlich und mit dem Willen aus, sich das Mähen der Wiese in\nder Zukunft zu erleichtern. Er wusste, dass dafür keine Baubewilligung\nvorlag, ging jedoch infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon aus,\ndass es sich um geringfügige Geländeveränderungen handelte, für die\nkeine Baubewilligung notwendig war. Bei Anwendung der bei der Vornahme von Geländeveränderungen gebotenen Sorgfalt hätte er sich vor\nAusführung der Geländeveränderungen bei der Gemeinde über die Bewilligungspflicht erkundigen können und müssen. Dadurch hätte er das\nBauen ohne Baubewilligung verhindern können. Dass er bei der Vornahme von Geländeveränderungen in der genannten Grösse ohne vorheriges Erkunden bei der Gemeinde gegen das Planungs- und Baugesetz verstossen könnte, war für ihn vorhersehbar.\n\nMit unleserlich „i.V.“ unterzeichneter, der Post am 3. Oktober 2017 aufgegebener Eingabe vom 2. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte rechtzeitig und\nbegründet die am 14. August 2017 angemeldete Berufung (Vi-act. 9 und KGact. 3). Dagegen ist die inhaltlich keine zusätzlichen Aspekte aufgreifende\nErgänzung der Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2017 verspätet\n(vgl. KG-act. 13 f.). Mit in der Sache nicht weiter begründeter Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung\nabzuweisen (KG-act. 16). Der Beschuldigte liess sich am 5. Januar 2018\nnochmals vernehmen (KG-act. 18).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Ob der Beschuldigte die Berufungserklärung durch einen Vertreter unterzeichnen lassen durfte, kann hier offen gelassen werden, weil es sich hierbei allenfalls um einen gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO verbesserlichen formellen Fehler handelte, den der Beschuldigte vor Ansetzung einer Nachfrist\nvon sich aus behob (vgl. KG-act. 6).\n\n3. Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, tatsächliche Geländeveränderungen seien konkret nicht bewiesen, allenfalls seien es geringfügige, nicht bewilligungspflichtige Geländeveränderungen. Er räumt ein, auf einer\nFläche von rund 1‘700 m2 fünf bis sechs, ca. 30 cm grosse Steine vergraben\nzu haben, bestreitet aber, die gesamte Fläche verändert zu haben.\n\na) Bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, in der Meinung kleine Veränderungen selbst machen zu können, Steine ausgegraben und tiefer vergraben sowie Kuhwege begradigt zu haben, damit er mit der Mähmaschine\nmähen könne (U-act. 8.1.03 Nr. 6 ff.), was er bei der Staatsanwaltschaft im\nWesentlichen bestätigte; Kuhgräben und Trittlöcher habe er einfach plattgedrückt (U-act. 10.0.01 Nr. 17, 20 und 28 ff. i.V.m. U-act. 8.1.09). Diesen\nSachverhalt hielt der Vorderrichter dem Beschuldigten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (HVP S. 3 unten). Namentlich „ein Bord,\ndas vom Vieh kaputt gemacht wurde“, habe er „zurecht gedrückt“ und lose\nSteine „verlocht“, räumte der Beschuldigte darauf ein (HVP Fragen 25 ff.).\nAufgrund dieser Aussagen ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte\n1‘700 m2 veränderte, sondern nur, in einem entsprechend gross markierten\nGebiet (vgl. lit. b) punktuell einige Steine vergraben und Kuhgräben bzw. -\nlöcher begradigt zu haben.\n\nb) Die Akten enthalten keine behördlichen Feststellungen, dass die gesamte im Auszug WebGIS 1:2000 vom 10. November 2015 (U-act. 8.1.09)\nmarkierte Fläche von 1‘700 m2 verändert worden wäre. Derart umfassende,\ntopografische Bewirtschaftungerschwernisse behebende Geländeveränderun-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ngen sind auch auf den Fotos des Baukontrolleurs (U-act. 8.1.10) nicht auszumachen, namentlich nicht sicher festzustellen, ob und allenfalls wo und in welchem Umfang das Terrain angehoben oder abgesenkt und nicht – wie der\nBeschuldigte geltend macht – nur „verdreckt“ worden sein soll.\n\n"}