- dass die Eingabe vom 11. September 2017, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 11. September 2017 vorab per Fax zukommen liess, am 12. September 2017 der Deutschen Post übergeben wurde; - dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe zu äussern (KGact. 4); - dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird;