hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2017 „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 31. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz betreffend Arrest und Arresteinsprache einlegte (KG-act. 1); - dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wurde; - dass die vom Beschwerdeführer monierte Verfügung dessen Rechtsvertreter am 1. September 2017 zuging;