3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, z.K.), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Oktober 2017 kau