- dass die Beschwerdeführerin mit der vom Beschuldigten mitunterzeichneten Eingabe vom 29. September 2017 die Beschwerde vom 8./13. September 2017 zurückzog (KG-act. 5), weshalb das Verfahren in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist; - dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.