- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt; - dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);- verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 4