- dass der Beschwerdeführer somit bewusst keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellt und deshalb darauf zu verzichten ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beibringung der für eine Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nötigen Belege anzusetzen, bei der Höhe der Gerichtskosten jedoch auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist; - dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO - Martin Ziegler, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;