- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2017 mitteilt, er sei nicht in der Lage, die geforderte Sicherheitsleistung aufzubringen, weil er arbeitslos sei, er aber nicht glaube, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt würde, weil er ein Eigenheim besitze (KG- Kantonsgericht Schwyz 3 act. 8) und dass er die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;