betreffend Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. August 2017, SUB 2017 486);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. August 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ (Polizist) durchgeführt würde; - dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. September 2017 folgende Rechtsbegehren stellt: