2. Die (reduzierten) Kosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.