4. a) Zusammenfassend ist aus den angeführten Gründen androhungsgemäss sowie gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da bislang weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme betreffend Sicherheitsleistung bei der Beschuldigten und Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, hat mangels Umtriebe eine Entschädigung an die Beschuldigte zu entfallen;- verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.