383 StPO im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 2 BGG – wie beispielsweise auch Art. 101 Abs. 3 ZPO – von Gesetzes wegen keine Nachfristansetzung vorsieht und – wie schon erwähnt– die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. auch die Praxis des Bundesstrafgerichts, wonach ohne Nachfristansetzung ein Nichteintretensentscheid ergeht [bspw. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2015, BB.2014.167]). Somit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Fairnessgebot bzw. Verbot des überspitzen Formalismus auch nicht weiter zu hören. Kantonsgericht Schwyz 5