d) Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin weder rechtzeitig (vor Ablauf der Frist) um Fristerstreckung (Art. 92 StPO) noch bringt sie im Rahmen ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor, insbesondere nicht, weshalb sie an der Säumnis kein Verschulden treffe (vgl. zum Ganzen BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 383 N 2 sowie BSK StPO-Riedo, 2. A., Art. 92 N 1 ff. und Art. 94 N 1 ff.). Davon abgesehen begründet sie nicht einmal, weshalb sie mit der Zahlung per E-Banking bis zum letzten Tag der immerhin siebzehntägigen Frist zuwartete. Bleibt schliesslich anzufügen, dass Art. 383 StPO im Gegensatz zu Art.