betreffend Sicherheitsleistung explizit hingewiesen worden war (KG-act. 3 Ziff. 2). Eine Nachfrist für die Sicherheitsleistung ist gemäss Art. 383 StPO nicht vorgesehen resp. muss keine angesetzt werden (BSK StPO-Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 383 N 2).