3. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post-oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde. a) Unbestritten geblieben ist, dass die Belastung der Sicherheitsleistung nicht innert Frist, d.h. am 28. September 2017, sondern am 29. September 2017 erfolgte, oder anders gesagt, die Zahlung der Sicherheit von Fr. 1‘200.00 somit grundsätzlich verspätet ist.