Sie hält fest, sie habe die Zahlung am 28. September 2017 per E-Banking ausgeführt und sei der Ansicht gewesen, der Betrag werde bereits am 28. September 2017 abgebucht. Da sie die Zahlung an diesem Tag ausgelöst und diese am nächsten Tag auf dem Konto des Kantongerichts eingegangen sei, wäre es im Sinne des Fairnessgebots sowie des Verbots des überspitzten Formalismus angezeigt, eine kurze Nachfrist zu setzen, um den geringfügigen Mangel zu beheben, weshalb um eine solche Nachfristansetzung und – da die Zahlung bereits erfolgt sei – auf ein Eintreten auf die Beschwerde ersucht werde (zum Ganzen KG-act. 8).