Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Verfahrensleistung unter Hinweis auf den Kontoauszug und das Kontrolljournal des Kantonsgerichts fest, dass die Belastung der zu leistenden Sicherheit am 29. September 2017 erfolgte und gab der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Frage der verspäteten Zahlung zu äussern (KG-act. 7). Innert Frist nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Stellung. Sie hält fest, sie habe die Zahlung am 28. September 2017 per E-Banking ausgeführt und sei der Ansicht gewesen, der Betrag werde bereits am 28. September 2017 abgebucht.