2. Mit separaten Verfügungen vom 11. September 2017 wurden die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beigezogen (KG-act. 2), den Parteien den Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 4) und die Privatklägerin und Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘200.00 bis spätestens 28. September 2017 aufgefordert, unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KGact. 3). Am 21. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Kantonsgericht die Untersuchungsakten (KG-act. 5). Kantonsgericht Schwyz 3