1. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen D.________ wegen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 2. Oktober 2016, ca. 19.00 Uhr, am G.________weg xx in E.________(Ort) ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach der Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Am 8. September 2017 reichte die Privatklägerin Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):