{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-144_2017-11-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb8fe9ce12a0986cb8402e52cb07dd7a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-144_2017-11-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_144_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d251d636f17a38409ca04a1d27039dbee2f8181a848e18d3ae580f4cdcb095380ef47e857ff49103855eac12cdfc5f9b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d251d636f17a38409ca04a1d27039dbee2f8181a848e18d3ae580f4cdcb095380ef47e857ff49103855eac12cdfc5f9b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_144", "Checksum": "baa5b67613aee24d489ba6ba531695ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.11.2017 BEK 2017 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:05", "Checksum": "f44f6edb91cb5770366015ed974a462c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.11.2017 BEK 2017 144\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch) | Strafgesetzbuch\n\nd) Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin weder rechtzeitig (vor Ablauf\nder Frist) um Fristerstreckung (Art. 92 StPO) noch bringt sie im Rahmen ihrer\nStellungnahme im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor, insbesondere nicht, weshalb sie an der Säumnis kein\nVerschulden treffe (vgl. zum Ganzen BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 383 N 2\nsowie BSK StPO-Riedo, 2. A., Art. 92 N 1 ff. und Art. 94 N 1 ff.). Davon abgesehen begründet sie nicht einmal, weshalb sie mit der Zahlung per E-Banking\nbis zum letzten Tag der immerhin siebzehntägigen Frist zuwartete. Bleibt\nschliesslich anzufügen, dass Art. 383 StPO im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 2\nBGG – wie beispielsweise auch Art. 101 Abs. 3 ZPO – von Gesetzes wegen\nkeine Nachfristansetzung vorsieht und – wie schon erwähnt– die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. auch die\nPraxis des Bundesstrafgerichts, wonach ohne Nachfristansetzung ein Nichteintretensentscheid ergeht [bspw. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom\n19. Januar 2015, BB.2014.167]). Somit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Fairnessgebot bzw. Verbot des überspitzen Formalismus auch\nnicht weiter zu hören.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n4. a) Zusammenfassend ist aus den angeführten Gründen androhungsgemäss sowie gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial auf die Beschwerde nicht\neinzutreten.\n\nb) Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da bislang weder\neine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme betreffend Sicherheitsleistung bei der Beschuldigten und Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, hat\nmangels Umtriebe eine Entschädigung an die Beschuldigte zu entfallen;-\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die (reduzierten) Kosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin\nauferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage von KGact. 5), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 8), die Beschuldigte (1/R, unter Beilage von KG-act. 8),\ndie Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, unter Beilage von KG-act. 8)\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 2. November 2017 sl\n"}