{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-144_2017-11-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb8fe9ce12a0986cb8402e52cb07dd7a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-144_2017-11-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_144_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d251d636f17a38409ca04a1d27039dbee2f8181a848e18d3ae580f4cdcb095380ef47e857ff49103855eac12cdfc5f9b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d251d636f17a38409ca04a1d27039dbee2f8181a848e18d3ae580f4cdcb095380ef47e857ff49103855eac12cdfc5f9b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_144", "Checksum": "baa5b67613aee24d489ba6ba531695ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.11.2017 BEK 2017 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:05", "Checksum": "f44f6edb91cb5770366015ed974a462c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.11.2017 BEK 2017 144\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch) | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 2. November 2017\nBEK 2017 144\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\nBeschuldigte und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 25. August 2017, SUI 2016 4663);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen D.________ wegen Hausfriedensbruch im\nSinne von Art. 186 StGB, begangen am 2. Oktober 2016, ca. 19.00 Uhr, am\nG.________weg xx in E.________(Ort) ein, nahm die Verfahrenskosten auf\ndie Staatskasse und sprach der Beschuldigten weder eine Entschädigung\nnoch eine Genugtuung zu.\n\nAm 8. September 2017 reichte die Privatklägerin Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n\n1. Die Einstellungsverfügung vom 25. August 2017 im Verfahren SUB\n2016 4663 sei aufzuheben und zur Fortführung des Strafverfahrens\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n2.a. Die Strafuntersuchungsbehörde sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl zu erlassen.\n2.b. Eventualiter sei die Strafuntersuchungsbehörde anzuweisen, einen\nAugenschein an der Liegenschaft G._____weg xx, E.________(Ort),\ndurchzuführen und danach Anklage beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu erheben.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten\neventualiter des Staates.\n\n2. Mit separaten Verfügungen vom 11. September 2017 wurden die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beigezogen (KG-act. 2),\nden Parteien den Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 4) und die Privatklägerin und Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung\neiner Sicherheit von Fr. 1‘200.00 bis spätestens 28. September 2017 aufgefordert, unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KGact. 3).\n\nAm 21. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem\nKantonsgericht die Untersuchungsakten (KG-act. 5).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nMit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Verfahrensleistung unter Hinweis auf den Kontoauszug und das Kontrolljournal des Kantonsgerichts fest,\ndass die Belastung der zu leistenden Sicherheit am 29. September 2017 erfolgte und gab der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Gelegenheit,\nsich zur Frage der verspäteten Zahlung zu äussern (KG-act. 7). Innert Frist\nnahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Stellung.\nSie hält fest, sie habe die Zahlung am 28. September 2017 per E-Banking\nausgeführt und sei der Ansicht gewesen, der Betrag werde bereits am\n28. September 2017 abgebucht. Da sie die Zahlung an diesem Tag ausgelöst\nund diese am nächsten Tag auf dem Konto des Kantongerichts eingegangen\nsei, wäre es im Sinne des Fairnessgebots sowie des Verbots des überspitzten\nFormalismus angezeigt, eine kurze Nachfrist zu setzen, um den geringfügigen\nMangel zu beheben, weshalb um eine solche Nachfristansetzung und – da die\nZahlung bereits erfolgt sei – auf ein Eintreten auf die Beschwerde ersucht\nwerde (zum Ganzen KG-act. 8).\n\n3. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem\nPost-oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde.\n\na) Unbestritten geblieben ist, dass die Belastung der Sicherheitsleistung\nnicht innert Frist, d.h. am 28. September 2017, sondern am 29. September\n2017 erfolgte, oder anders gesagt, die Zahlung der Sicherheit von Fr. 1‘200.00\nsomit grundsätzlich verspätet ist.\n\nb) Art. 383 Abs. 2 StPO sieht als Rechtsfolge des Nichtbezahlens innert\nangesetzter Zahlungsfrist ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel vor (BSK\nStPO-Ziegler/Keller, 2. A., Art. 383 N 2; vgl. auch Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Art. 383 N 4; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Art. 383\nN 3), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2017\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbetreffend Sicherheitsleistung explizit hingewiesen worden war (KG-act. 3 Ziff.\n2). Eine Nachfrist für die Sicherheitsleistung ist gemäss Art. 383 StPO nicht\nvorgesehen resp. muss keine angesetzt werden (BSK StPO-Ziegler/Keller,\na.a.O., Art. 383 N 2).\n\nc) Dass die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen sein will, der Betrag\nwerde bereits am 28. September 2017 abgebucht, ändert nichts am Gesagten. Der blosse Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum genügt\nfür sich alleine nicht; auch liegt das prozessuale Risiko einer verspäteten Verarbeitung durch das beauftragte Bankinstitut einzig und alleine beim Auftraggeber, vorliegend also bei der Beschwerdeführerin (BSK StPO-Riedo, 2. A.,\nArt. 91 N 64).\n\n"}