4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 8 5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), D.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ΓΌ, im Dispositiv).